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Emedo

Wie wird die Spitex finanziert?

Spitexleistungen lassen sich unterteilen in

  • Ärztlich verordnete kassenpflichtige Leistungen (ambulante Pflege und ambulante Akut- und Übergangspflege nach KVG)
  • ​Nicht-Kassenpflichtige Leistungen (z.B. Hauswirtschaft und Sozialbetreuung), teilweise finanziert durch Zusatzversicherung

Die Pflegeleistungen der Spitex werden finanziert durch:

  • Krankenkassen
  • Kundinnen und Kunden
  • Öffentliche Hand

Krankenkassen

Die Krankenkassen der Versicherer beteiligen sich, gemäss schweizerisch einheitlichen Tarifen, an den Kosten. Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Verordnung für die Pflegeleistungen.

Kundinnen und Kunden

Unsere Kundinnen und Kunden beteiligen sich mit der gesetzlich festgelegten Patientenbeteiligung an den ärztlich verordneten, pflegerischen Leistungen mit 20 %, jedoch max. CHF 15.95.- pro Tag (ab 1.1.2020 max. CHF 15.35.- pro Tag).

Diese Patientenbeteiligung ist unabhängig von Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse. Bei hauswirtschaftlichen Leistungen oder bei fehlender ärztlicher Verordnung für pflegerischen Leistungen gehen die Kosten gemäss Tarifblatt vollumfänglich zu Lasten der Kundinnen und Kunden.

Öffentliche Hand 

Die Wohngemeinden sind verpflichtet die Restkosten (Kosten für Wegzeiten, Administration, Aus- und Weiterbildungen etc.) zu übernehmen.

Spitex Förderverein

Unabhängig von der Finanzierung der Pflegeleistung leistet der Spitex Förderverein einen eindrücklichen Beitrag an die Weiterentwicklung der Spitex im Fricktal. Mit finanzieller Unterstützung an Projekten sorgt er dafür, dass die Spitex ihren Auftrag zu Gunsten der Bevölkerung noch bedarfsgerechter erfüllen kann.

Tarife ab Januar 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern beschliesst die Kürzung der Krankenkassenbeiträge an die Spitex per 1.1.2020 um 3.6 % in der ganzen Schweiz. Gleichzeitig erhöht es die Krankenkassentarife für die stationären Pflegeleistungen um 6.7 %. Bedingt durch die höheren Kassenbeiträge der Pflegeheimbewohnerinnen und Bewohnern sinken gesamthaft die Restkosten für die Gemeinden.

Dieser Entscheid widerspricht dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ und wird kritisiert, weil die ambulante Versorgung dämpfend auf die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen wirkt.